Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)

BorderWerk GmbH – Zollbüro für Import, Export und Transit
Stand: 24.01.2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Leistungen der BorderWerk GmbH (nachfolgend „BorderWerk“) im Bereich Zollabwicklung, Zollvertretung sowie Import-/Export-/Transitverfahren (u. a. T1/T2) und damit verbundene administrative Dienstleistungen.

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn BorderWerk diesen schriftlich zustimmt.

1.3 Lebensmittel: BorderWerk übernimmt einfache/unkomplizierte Lebensmittelabfertigungen nach Verfügbarkeit. Komplexe Lebensmittelabfertigungen (insbesondere mit behördlichen Sonderanforderungen/Bewilligungen/Registrierungen und erhöhtem Prüf-/Risikoprofil) werden grundsätzlich nicht übernommen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

2. Vertragsabschluss und Beauftragung

2.1 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche/elektronische Bestätigung (E-Mail genügt), durch Unterzeichnung einer Vollmacht/eines Auftrags oder durch tatsächliche Leistungsaufnahme durch BorderWerk auf Veranlassung des Auftraggebers.

2.2 BorderWerk ist berechtigt, zur Ausführung Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit dies sachlich erforderlich ist.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt BorderWerk vollständige, richtige und prüfbare Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung (u. a. Rechnung, Packliste, Transportpapiere, Bewilligungen, Ursprungsnachweise, Identifikationsdaten).

3.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (u. a. Warenbeschreibung, Zolltarifnummer, Ursprung, Wert, Mengen, Empfängeranschrift, Incoterms).

3.3 Verzögerungen, Zusatzkosten und Nachteile aufgrund verspäteter/fehlerhafter Mitwirkung trägt der Auftraggeber.

4. Zollvertretung

4.1 BorderWerk handelt – je nach Vereinbarung und Systemvorgaben – als direkter oder indirekter Vertreter. Die konkrete Vertretungsart wird im Auftrag/Vollmacht festgelegt; wenn nicht festgelegt, kann BorderWerk die zweckmäßige Form wählen.

4.2 BorderWerk ist berechtigt, Erklärungen abzugeben, Anmeldungen einzureichen, Mitteilungen entgegenzunehmen und mit Behörden zu kommunizieren, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist.

5. Spezielle Regeln für Transit (T1/T2)

5.1 Transitverfahren sind besonders sensibel; eine Nicht-Erledigung/Nicht-Löschung kann zu Nachforderungen (Zoll/Steuern), Gebühren und Sanktionen führen.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Erledigung/Löschung erforderlichen Nachweise und Informationen zeitnah beizubringen (z. B. MRN-Status, Ankunftsbestätigung, Belege).

5.3 Sofern kein separater, vollständiger Auftrag mit Sendungsdaten (insbesondere exakte Empfängeranschrift) erteilt wird, darf BorderWerk Daten aus vorgelegten Unterlagen übernehmen. Der Auftraggeber bestätigt deren Vollständigkeit und Richtigkeit; BorderWerk haftet nicht für Folgen aus fehlerhaften Unterlagen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

6. Abgaben, Konten, Sicherheiten (z. B. ZAZ / Aufschubkonto)

6.1 Sofern Abgaben über ein Kundenkonto (z. B. ZAZ, Aufschubkonto/Deferment) abgewickelt werden, bestätigt der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und ausreichende Deckung/Limits bestehen.

6.2 BorderWerk ist nicht verpflichtet, fehlende Deckung zu kompensieren oder Sicherheiten zu stellen.

6.3 Zusatzkosten wegen fehlender Deckung/Berechtigung trägt der Auftraggeber.

6.4 Abgaben-/Zahlungsabwicklung (DE/EU): BorderWerk verfügt über kein eigenes deutsches/europäisches Aufschubkonto. Sofern der Importeur kein eigenes Aufschubkonto nutzt, sind Einfuhrabgaben (insb. Zoll und Einfuhrabgaben/Einfuhrumsatzsteuer) durch den Importeur bzw. den beauftragten Transporteur/Fahrer im Rahmen der Abfertigung zu begleichen. Verzögerungen und Zusatzkosten aufgrund fehlender Zahlungs-/Kontovoraussetzungen trägt der Auftraggeber.

7. Preise, Aufwand, Zusatzleistungen

7.1 BorderWerk rechnet nach Vereinbarung ab (Pauschalen, nach Aufwand, pro Vorgang).

7.2 Zusatzaufwand (z. B. Nachforderungen, Korrekturen, Fristfälle, Behördenkorrespondenz, Spezialfälle) wird – sofern nicht anders vereinbart – nach Aufwand berechnet.

7.3 BorderWerk kann bei Risiko-/Sonderfällen und bei Privatkunden Vorschüsse/Vorkasse verlangen.

8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Rechnungsempfänger

8.1 Rechnungen werden ausschließlich per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene Rechnungs-E-Mail versendet. Der Rechnungsversand kann auch an Empfänger in Deutschland oder anderen Ländern erfolgen.

8.2 Zahlungsziel: 10 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.

8.3 Sofort fällig bei Vorleistung: Sofern BorderWerk im Ausnahmefall im Rahmen des Auftrags Staatsabgaben oder sonstige Fremdkosten vorgestreckt hat, sind die entsprechenden Beträge sofort zur Zahlung fällig.

8.4 Privatkunden: Leistungen für Privatkunden erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse. Ausnahmen gelten nur für Stammkunden nach ausdrücklicher Freigabe durch BorderWerk (Textform genügt).

8.5 Abweichender Rechnungsempfänger: Bei abweichendem Rechnungsempfänger bestätigt der Auftraggeber, dass die Kostenübernahme intern geregelt ist. Der Auftraggeber haftet subsidiär, wenn der abweichende Rechnungsempfänger nicht fristgerecht zahlt.

8.6 Währung und Bankspesen: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung in CHF. Etwaige Bank-/Überweisungsspesen trägt der Auftraggeber.

8.7 Verzugsfolgen: Mahngebühren, Verzugszins nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie Ersatz von Inkasso-/Betreibungskosten.

9. Haftung

9.1 BorderWerk haftet für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Eine weitergehende Haftung ist – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen bzw. beschränkt.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BorderWerk – soweit zulässig – maximal bis zur Höhe des für den konkreten Auftrag bezahlten Entgelts.

9.3 Keine Haftung besteht für: – fehlerhafte/unvollständige Angaben/Unterlagen des Auftraggebers oder Dritter, – Verzögerungen/Entscheide von Behörden, Systemstörungen (ATLAS/NCTS/e-dec etc.) außerhalb des Einflusses von BorderWerk, – höhere Gewalt (z. B. Streik, Grenzschließung, IT-Ausfälle außerhalb des Einflusses).

9.4 Der Auftraggeber stellt BorderWerk von Ansprüchen Dritter frei, die auf falschen/fehlenden Angaben oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers beruhen, soweit rechtlich zulässig.

10. Vertraulichkeit

10.1 BorderWerk behandelt Geschäfts- und Personendaten des Auftraggebers vertraulich und nutzt sie nur zur Auftragsabwicklung.

10.2 Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit zur Leistung erforderlich (z. B. Behörden, Dienstleister, Unterauftragnehmer).

11. Datenschutz

11.1 Es gilt die Datenschutzerklärung auf der Website von BorderWerk.

11.2 BorderWerk verarbeitet Personendaten nach schweizerischem Datenschutzrecht (DSG) und – soweit anwendbar – DSGVO.

12. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

12.1 BorderWerk kann Unterlagen digital archivieren. Originale werden nur zurückgesandt, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.

12.2 Aufbewahrungsfristen richten sich nach gesetzlichen Pflichten bzw. branchenüblichen Fristen.

13. Kündigung / Beendigung

13.1 Laufende Aufträge können nur gekündigt werden, wenn dadurch keine Fristen/Behördenpflichten verletzt werden. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

13.2 Dauer-Vollmachten können jederzeit schriftlich widerrufen werden; bereits begonnene Vorgänge werden abgeschlossen oder in Abstimmung übergeben.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich möglichst nahe Regelung ersetzt.

14.2 Anwendbares Recht: Schweizer Recht.

14.3 Gerichtsstand: Sitz der BorderWerk GmbH (Kanton Schaffhausen), soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.